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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



Lutz Donnerhacke schrieb/wrote (26.01.2006 10:06):

> Es geht in dem konkreten Fall um die Erlaubnis der Speicherung von
> Daten aufgrund des TDDSG.

Nein. Das Gericht bezieht sich auf das TKG (insbes. §§ 96 und 97).


> Dies heißt jedoch nicht, daß damit die Speicherung verboten sei.

Verboten ist die Speicherung meiner Daten (IP und Datenvolumen) durch T-Online im Rahmen des bestehenden Vertrags.


> Nochmal zur Klarstellung: Das TDDSG enthält kein Verbot der
> Speicherung, sondern im Gegenteil eine Liste von
> Speichergenehmigungen.

Zur Klarstellung: Das LG Darmstadt (wie auch zuvor das AG Darmstadt) geht davon aus, dass der Internetzugang einen Telekommunikationsdienst darstellt, nicht einen Teledienst. Entsprechend geht es nicht, wie Lutz annimmt, um das TDDSG, sondern um das TKG.

Gruß


Holger

P. S.: Sorry, Lutz, PM an dich vorhin war ein Versehen, die Mail sollte nur an die Liste gehen.

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GPG-Fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56  75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E


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