Re: Nutzwerk-Anwaelte schuechtern Webseitenbetreiber ein
Am 27 Jul 2005, um 12:01 hat PILCH Hartmut geschrieben:
> > Wenn Eure Seiten in der aktuellen Fassung nicht gegen die eV
> > verstossen, dann kann eine Haftung Dritter (Linksetzer oder Hoster)
> > erst recht nicht gegeben sein.
>
> Interessant ist natuerlich der Fall, wo wir (nach Meinung von
> Nutzwerk) dagegen verstossen.
>
> Ich wuerde hoffen, dass auch in so einem Fall die Rechtsprechung sagt:
> FFII ist im Inland greifbar und daher gibt es nur den Rechtsweg gegen
> FFII.
Es ist auch durchaus naheliegend, dass die Rechtsprechung das (bald) so
sehen wird. Diese Impulse kommen aber regelmaessig vom BGH und werden
leider von den Instanzgerichten nur zoegerlich umgesetzt.
Der Ansatz ist der, dass der Linksetzende auf Unterlassung allenfalls
als sog. mittelbarer Stoerer haftet. Der BGH hat in neueren
Entscheidungen zur Stoererhaftung schon betont, dass die
Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden bei der Frage, ob und in
welchem Umfang den Mitstoerer Pruefpflichten treffen, zu
beruecksichtigen ist.
Hieraus wuerde ich eigentlich den Schluss ziehen, dass der unmittelbar
Verantwortliche vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, sofern er ohne
besonderen Aufwand greifbar ist und durch ihn die Beseitigung des
Stoerungszustands zu erreichen ist. Das ist so ausdruecklich bislang
nicht formuliert worden, duerfte m.E. aber vom BGH in der geeigneten
Konstellation so gesehen werden.
Gruesse
Thomas
Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
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Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
Haydstr. 2, 85354 Freising
http://www.afs-rechtsanwaelte.de
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