Re: Linkverfahren: Landgericht Stuttgart am Mittwoch
Am 16 Jun 2005, um 13:38 hat Alvar Freude geschrieben:
> >
> > Anders als es in der Meldung des Heise-Tickers rueberkam, war das
> > Gericht im uebrigen sehr wohl der Auffassung, dass die Links
> > grundsaetzlich geeignet waren, den Tatbestand von §§ 130, 86 a StGB zu
> > erfuellen. Die Strafbarkeit scheitert aber dann letztlich an der
> > Sozialadaequanzklausel (86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB).
>
> wobei er aber -- wenn ich mich recht erinnere -- offen ließ, ob ein Link
> grundsätzlich erstmal Verbreitung oder Zugänglichmachung darstellt. Da
> aber aus anderen Gründen eine Strafbarkeit nicht in Frage kommt, ist das
> für ihn zumindest in der mündlichen Begründung erstmal egal.
So ganz eindeutig erschien es mir auch nicht. Am Anfang hat er
allerdings schon gesagt, dass der Tatbestand wohl an sich erfuellt sei,
dass aber wegen 86 Abs. 3 keine Strafbarkeit bejaht werden kann.
Zum Schluss hat der Richter das dann aber nochmal in Zweifel gezogen
und gesagt, dass man die Frage, ob die konkreten Links ein
Zugaenglichmachen oder eine Beihilfe zur Verbreitung darstellen ja
nicht abschließend beantworten muesse, weil Dein Verhalten in jedem
Fall sozial adaequat war.
Mal sehen, was im schriftlichen Urteil steht.
Gruesse
Thomas
>
Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
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