Re: [FYI] LG München: "Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software"
Am 2 May 2005, um 19:28 hat Florian Weimer geschrieben:
> * Axel H. Horns zitierte:
>
> > Der Streitwert war in Höhe von 500.000,-- EUR anzusetzen, [...]
> > Die von der Verfügungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind
> > auch deswegen für die Verfügungsklägerinnen besonders gefährlich, da
> > sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung
> > erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der
> > Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenüber stehen,
> > dass sie für die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders
> > empfänglich sind."
>
> Für die Festsetzung des Streitwertes ist diese Argumentation doch
> durchaus nachvollziehbar, oder irre ich mich?
Nein. Man sollte auch sehen, dass diese Argumentation nichts mit der
Begruendung des Klageanspruchs zu tun hat, sondern abgesetzt unter
Ziff. IV nur eine Erwaegungen zur Bemessung des Streitwerts darstellt.
>
> Für die Frage, wie die Pressefreiheit ausgehebelt wurde, spielte das
> aber keine Rolle. Erstaunlich (aber eigentlich nicht überraschend) finde
> ich, daß die Pressefreiheit sich nicht darauf erstreckt, dem Leser
> Primärquellen zur Verfügung zu stellen, wenn dadurch andere Rechtsgüter
> gefährdet werden.
Wenn ordentliche Gerichte sich an der Auslegung von Grundrechten und
Abwaegung widerstreitender Grundrechtspositionen versuchen, wird es
haeufig grausam. Das Urteil des LG Muenchen I bildet da keine Ausnahme.
Viel erschreckender als obige Passagen, sind fuer mich Textstellen wie
die folgende:
"Im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung
vorliegend sicherlich ein geeignetes Mittel, die
Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse zu fördern.
Er war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt
erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wieder
gegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte. "
Hier befindet ein Gericht darueber, was inhaltlich erforderlich ist, um
im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung den Buerger/Leser zu
informieren. Hier zeigt sich eine bedenkliche Vorstellung von der
Pressefreiheit.
>
> Bauchgrimmen besitze ich nur, daß das Gericht annimmt, daß jede
> angefertigte Kopie die Eigentumsrechte der Kläger verletzt. Das
> erscheint mir nicht den Intentionen des Gesetzgebers zu entsprechen, der
> die Privatkopie an sich ausdrücklich nicht kriminalisierte.
Das war doch kein Strafverfahren. Die Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen allein zu privaten Zwecken ist zwar nicht
strafbar, bleibt aber zivilrechtswidrig.
Gruesse
Thomas Stadler
Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
Jahnstr. 11, 85356 Freising
afs@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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