Am Tuesday 05 April 2005 15:03 verlautbarte Thomas Hafner : > 05.04.2005 13:27 > > Urteil in Sachen Musikindustrie gegen heise online > > In dem Rechtsstreit[1] (Az. 21 O 3220/05) von acht Unternehmen der > Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag liegt seit heute > das schriftliche Urteil des Landgerichts München I[2] vor. Anlass des [...]> > Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf > die Pressefreiheit durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG)[5] berufen. > Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine > wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den > Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen. > So, also muss man jetzt einen eindeutigen Begriff schreiben, so dass man mit einer (nicht-deutschen) Suchmaschine die Seiten findet. Ein herber Schlag für das Web. Es wurde -was Zeitschriften angeht- zurückgebombt in den Zustand vor 1991. Denn die Errungenschaft des Web ist der weltweit eindeutige Verweis auf ein Stück Information. Der ist verboten worden. Art. 5 schützt nach Lesart des Gerichts nur ungenauere (sprachliche) Umschreibungen einer Sache. Das bedeutet einfach, das Gericht hat die Pressefreiheit hinsichtlich technischer Begriffe und Daten nicht anerkannt. Meines Erachtens ist das irrig. > Eine Abfuhr erteilte das Gericht der Musikindustrie bei ihren > Bestrebungen, die weitere Veröffentlichung des umstrittenen Artikels > zu verhindern. Das zeigt, dass die Richter zwar schon mal gesurft sind, aber letztlich das Web nicht verstanden haben. FITUG ist also noch lange nicht überflüssig. Leider gibt es immer noch keine Kammern für solche Netz-Sachen in den kompetente Richter sitzen (die es gibt, siehe EDV-Gerichtstag). Hoffentlich gibt es irgendwann ein Urteil wo jemand verständiger mit der Thematik umgeht. > > URL dieses Artikels: > http://www.heise.de/newsticker/meldung/58249 > > Links in diesem Artikel: > [1] http://www.heise.de/newsticker/meldung/57152 > [2] http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/ > [3] http://www.heise.de/newsticker/meldung/55297 > [4] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__830.html > [5] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_5.html > [6] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__95a.html > [7] mailto:cp@xxxxxxxxxxx
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