FYI heise online: Urteil in Sachen Musikindustrie gegen heise online
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FYI...
\Thomas\bye
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05.04.2005 13:27
Urteil in Sachen Musikindustrie gegen heise online
In dem Rechtsstreit[1] (Az. 21 O 3220/05) von acht Unternehmen der
Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag liegt seit heute
das schriftliche Urteil des Landgerichts München I[2] vor. Anlass des
Verfahrens war eine Meldung[3] von heise online über die neue Version
einer Software zum Kopieren von DVDs. Dieser Beitrag enthielt in der
Originalversion neben einer kritischen Würdigung der Angaben des
Softwareherstellers Slysoft auch einen Link auf die Website des
Unternehmens.
Nach Ansicht der Münchener Richter hat heise online durch das Setzen
des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich
Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als
Gehilfe gemäß § 830 BGB[4] wie der Hersteller selbst. Dem stehe nicht
entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks
möglich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Leser der Meldung über den
gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt geführt werde. Auch sei
es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch über eine
Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das
Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von
Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht.
Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die
Pressefreiheit durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG)[5] berufen. Diese
finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine
wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den
Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen.
Eine Abfuhr erteilte das Gericht der Musikindustrie bei ihren
Bestrebungen, die weitere Veröffentlichung des umstrittenen Artikels zu
verhindern. Die Rechteinhaber hatten in dem Verfahren zunächst sogar
beantragt, dem Heise Zeitschriften Verlag generell zu verbieten, zu
beschreiben, dass mit Hilfe einer namentlich benannten Software
bestimmte Kopierschutzsysteme umgangen werden können. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung wurde der Antrag auf Hinweis des Gerichts dann
jedoch auf das Verbot des streitgegenständlichen Artikels
eingeschränkt. Doch auch diesen Antrag wies das Gericht in seinem
Urteil zurück.
Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um
"Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen" im Sinne
von § 95a[6] des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung
zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen. Vielmehr sei diese Art der
Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege
auch im öffentlichen Interesse. Eine Beschränkung der Berichterstattung
dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder jedenfalls
nicht die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt
werden dürften, würde zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der
Presse eingreifen.
Das Gericht setzte den Streitwert auf 500.000 Euro fest. Dies ergebe
sich aufgrund der "ganz erheblichen Gewinnausfälle" der Musikindustrie
sowie aus dem hohen "Angriffsfaktor" infolge der Bedeutung von heise
online für die Information von IT-Interessierten. Die Kosten des
Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die
eigenen Kosten zu tragen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Heise Zeitschriften Verlag prüft jetzt die Einlegung von
Rechtsmitteln. (Joerg Heidrich)/
(cp[7]/c't)
URL dieses Artikels:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/58249
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[4] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__830.html
[5] http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_5.html
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