Re: [phm@xxxxxx: [ffii] Ratspraesidentschaft "beschliesst" Softwarepatent-Vereinbarung]
On 9 Mar 2005, at 23:31, PILCH Hartmut wrote:
> > Wie ist denn nun demgegenueber der Begriff "Softwarepatent" zu
> > definieren?
>
> Exakt gleich.
>
> "Computer-implemntierte Erfindung" ist gemaess obiger Definition
> eine reine Softwareloesung, von der der Sprecher behauptet, es
> handele sich dabei um eine "Erfindung" im Sinne des Patentrechts.
Eine "Erfindung" ist ein Immaterialgut. Nur Erfindungen sind
patentierbar. Sonst nichts. Siehe § 1 PatG oder Art. 52 EPÜ.
Gartenschlaeuche, Werkzeugmaschinen, Verfahren zur Herstellung von
Schwefelsaeure, mit Software zu Auktionsmaschinen gemachte Computer
oder einfach Software sind nicht patentierbar. Ueberhaupt nicht.
Aber es kann vorkommen, dass sich eine immaterielle patentfaehige
Erfindung manifestiert an einem besonders gestalteten Gartenschlauch,
an einer besonders gestalteten Werkzeugmaschine, an einem besonders
gestalteten Verfahren zur Herstellung von Schwefelsaeure, an einem
mit einer besonderen Software zu einer Auktionsmaschine gemachten
Computer.
Leider benutzen auch Patentleute eine ungenaue Sprechweise. Wenn im
Patentanspruch steht: "Werkzeugmaschine, gekennzeichnet durch ..."
sagen wir im Alltag, die Werkzeugmaschine sei patentiert. Diese
ungenaue Redeweise entgegen § 1 PatG und Art. 52 EPÜ kann man sich
nur leisten, wenn man im genau weiss, dass das Patentrecht aber
Immaterialgueterrecht ist.
Ausbildungsfrage (Kam in meiner Patentanwaltsausbildung mal vor):
a) Kann man einen Deich patentieren?
b) Wenn ja: Muss das Patent dann im Grundbuch eingetragen werden?
zu a) Man kann eine Erfindung patentieren, die einen Deich betrifft.
Das Patent betrifft dann die immaterielle Erfindung, nicht aber das
konkrete Flurstueck, auf dem der Deich errichtet wird.
zu b) Nein, denn das Grundbuch zeichnet nur die Rechtsverhaeltnisse
auf, die das konkrete Flurstueck betreffen, auf dem eine
Verkoerperung der immateriellen Erfindung in Gestalt eines Deiches
errichtet wird.
Die RiLi definiert einen Test, mit dem solche Besonderheiten an einem
mit einer besonderen Software zu einer Auktionsmaschine gemachten
Computer, die sich als patentrechtliche "Erfindung" qualifizieren,
diskriminiert werden sollen gegenueber solchen Besonderheiten an
einem mit einer besonderen Software zu einer Auktionsmaschine
gemachten Computer, die zwar vielleicht auch neu und nicht
naheliegend sind, die aber nicht dem Patentschutz zugaenglich sein
sollen.
--AHH
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