[FYI] Auskunft über Provider-Kundendaten auch ohne Richterspruch
<http://www.heise.de/newsticker/meldung/57111>
Auskunft über Provider-Kundendaten auch ohne Richterspruch
Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens
eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschließlich der Uhrzeit in
Erfahrung gebracht hat, müssen Provider Name und Anschrift des Kunden
mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen
Richter nach der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es nicht, weil das
Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die
Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 9/2005) unter
Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.:
13 Qs 89/04).
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