Am Monday 25 October 2004 11:14 verlautbarte Thomas Stadler : > > Wenn die Zeitung das Phamphlet vollständig druckt, dann verbreitet > > sie selbst. Ein Link weist dagegen auf ein _anderes_ Angebot und > > gerade nicht das eigene. > > Was allerdings fuer die Frage der Privilegierung nach § 86 Abs. 3 > StGB unerheblich ist. Wir kommen bei sauberer Subsumtion (ok, vergiss das beim Amtsgericht) nach meiner Lesart gar nicht erst zur Privilegierung, da der Tatbestand selbst mangels Verbreitung schon nicht gegeben ist. Insofern war mein Argument nicht gegen 86 (3) sondern gegen 86 insgesamt. Nach meiner Lesart ist ein reiner Link keine Verbreitung und kein Zueigenmachen und keine Beihilfe zur Verbreitung. Es ist ein sozialadäquater Hinweis. Allerdings ist es sehr wohl möglich, einen inkriminierten Inhalt mit Worten so zu preisen, dass man ihn als eigene Aussage zurechnen kann. Da nützt der Link auch nix mehr zur Privilegierung ;) Darum geht es hier aber nicht. Es geht um <a href="rotten.com">unappetitliches Beweismaterial aus amerikanischen Strafprozessen</a> Note:wenn der Mailer das umsetzt ist er kaputt Das aber halte ich erst gar nicht für tatbestandlich. Gruss Rigo
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