Re: Hallo liebe Rechtsexperten !
Hallo Daniel,
am 25.07.2004 9:41 Uhr schrieb Daniel Koerner unter
daniel.koerner@xxxxxxxxxx:
> Hallo Leute,
>
> es ist mir völlig klar, daß jeder erfolgte Computer-Einbruch bereits
> "Computersabotage" ist. Jetzt meine Frage: Gibt es auch in diesem
> Zusammenhang eine "Anstiftung zu Computersabotage" ?
> (Wie etwa bei einigen Kapitaldelikten ?)
Ja, es gibt eine Anstiftung zur Computersabotage.
In § 26 Strafprozessordnung (StPO) wird Anstiftung wie folgt definiert:
StGB § 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen
anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__26.html
§ 303a Strafgesetzbuch (StGB) "Datenveränderung" und § 303b StGB
"Computersabotage" sind solche "vorsätzlichen rechtswidrigen" Taten.
In jedem Falle muss aber zunächst stets genau geprüft werden, ob ein
bestimmtes Tun überhaupt den Tatbestand der vorgenannten Normen erfüllt.
StGB § 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar
macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303a.html
StGB § 303b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes
Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört,
dass er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303b.html
Merke: Auch der Versuch der vorgenannten Taten ist strafbar.
Allerdings werden Taten nach §§ 303a und 3003b StGB gemäß § 303c StGB nur
auf Strafantrag bzw. bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
verfolgt:
StGB § 303c Strafantrag
In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__303c.html
Liebe Grüße
MICHAEL SEIDLITZ
RECHTSANWALT
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Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz
Badensche Straße 5 in D-10825 Berlin-Schöneberg
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