* Lutz Donnerhacke wrote: > Nach dem Thüringer Polzeiaufgabengesetz genügt bereits der Verdacht auf > Tätigung einer zukünftigen Straftat oder schweren Ordnungswidrigkeit, oder > Kontakt zu einer Person, die unter diesem Verdacht steht. Sorry, es muß natürlich 'zukünftige Tätigung einer Straftat' heißen. -- To unsubscribe, e-mail: debate-unsubscribe@xxxxxxxxxxxxxx For additional commands, e-mail: debate-help@xxxxxxxxxxxxxx