Florian Weimer schrieb:
Und Sperrung über den URI? Ist damit nicht die Manipulation der Adressauflösung am Domain-Name-Server gemeint? Weiß dieser Mensch worüber er da schreibt?Spielt das nicht auf das britische System an? Bei einer URI-Sperre wird der Verkehr zunächst auf IP- oder DNS-Ebene ausgeleitet. Der URI wird dann aus dem Verkehr extrahiert, mit der Sperrliste verglichen, und bei einer Übereinstimmung wird der Zugriff gesperrt. Ansonsten wird die Anfrage weitergeleitet (i.d.R. nicht mit der Originaladresse, was problematisch ist).
O.K. Das wäre dann das, was manche auch als hybride Sperrmaßnahmen bezeichnen.
Das ist im wesentlichen eine Kostenentscheidung. Eine Beauskunftung nach §113 TKG ist für den Staat einfach billiger als eine nach dem aktuellen StPO-Äquivalent. Das Argument, daß der geschützte Kommunikationsvorgang bereits anderweitig bekannt geworden sei, nur eben noch nicht ein Teilnehmer, ist auch schwer von der Hand zu weisen.
Es geht um die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 10 GG für diesen Fall eröffnet ist und insoweit ist die Argumentation des OVG Münster schlicht unterirdisch. Wenn das in Karlsruhe landet, dann wird das BVerfG das in der Luft zerreißen.
-- Thomas Stadler http://www.afs-rechtsanwaelte.de Fachanwalt: Blog: http://www.internet-law.de IT-Recht http://www.xing.com/profile/Thomas_Stadler5Gewerblicher Rechtsschutz
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