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Re: BGH-Entscheidung: T-Online darf Verbindungsdaten nicht mehr speichern



On Tue, Nov 07, 2006 at 08:15:14PM +0100, Florian Weimer wrote:
> * PILCH Hartmut:
> 
> >>    (2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der
> >> Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer
> >> Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke
> >> erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter
> >> nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen."
> >
> > Heißt das, dass Apache-Weblogs gelöscht werden müssen?
> 
> Wenn Du die Daten nicht brauchst, solltest Du sie löschen. Ernsthaft.

Sie werden ja normalerweise von selbst über logrotate nach einer
Weile gelöscht.
 
> Bei nachweisbarem Bedarf (was regelmäßig nicht der Fall ist) liefert
> §100 TKG eine Rechtsgrundlage für die Erhebung.

Ihre Nützlichkeit, z.B. zum Erstellen von Zugriffsstatistiken, sollte
mE außer Frage stehen.
 
> Hilfsweise kann man auch der Ansicht der zuständigen Aufsichtsbehörde
> folgen, die meist IP-Adressen für pauschal nicht personenbezogen
> erklärt hat.

Na ja, hoffentlich, denn die Aussicht, dass hier schon wieder ein
Betätigungsfeld für Abmahnanwälte a la Impressumspflicht im Entstehen
begriffen sein könnte, beunruhigt.

--
 Hartmut Pilch                            http://a2e.de/phm
 Vizevorsitzender FFII e.V.               http://a2e.de/ffii
 Schutz der Wissensökonomie vor juristischer Überregulierung

 

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