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Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung



* Kurt Jaeger:

> Solange das nicht der Fall ist, ist de-facto staendig
> ein Anhaltspunkt fuer die Speicherung von IP-Adressen gegeben.

Die Datenschützer sagen mir, daß das nicht reicht. Man muß schon einen
Anhaltspunkt bei einem *bestimmten* Kunden haben.

IIRC ist diese Regelung aber für die Mobilfunkanbieter aufgenommen
worden, damit sie Data Mining auf den Verkehrsdaten machen können, um
Mißbrauch festzustellen. Wenn das möglich ist, sollte man alles, was
nicht auf eine Veröffentlichung der Daten oder ihre Nutzung zur
Marktbearbeitung hinausläuft, rechtfertigen können.

Das sehe ich nicht einmal als problematisch an. Letztlich ist doch nur
entscheidend, ob man mit den Daten verantwortungsvoll umgeht (wozu
auch eine zeitnahe Löschung gehört, um keine Behörden-Begehrlichkeiten
zu wecken -- siehe Google). Pauschale Aussagen à la "eine Verarbeitung
von IP-Adressen ist nicht zulässig" helfen überhaupt nicht weiter,
weil man viele Dinge einfach tun muß, damit man gewisse Dienste
anbieten kann.

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