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Re: Auswertung von Web-Seiten gerichtlich eingesch ränkt



* Thomas Stadler:

> So interpretiere ich die §§ 87 a ff. UrhG eigentlich nicht. Man muss 
> sich zunaechst klar machen, dass der technische Begriff einer 
> Datenbank, so wie Du ihn skizzierst nicht (zwangslaeufig) mit dem 
> Rechtsbegriff aus § 87a UrhG identisch ist. 

Wenn ich "Tabelle" schreibe, meine ich eine Sammlung strukturell
ähnlicher Einzeldaten, also nicht unbedingt das, was man mit in einer
Tabellenkalkulation bearbeitet.

> Letztlich ist schon jede Website, die aus einer Ansammlung von blossen 
> HTML-Seiten besteht und ueber ein Navigationsmenue verfuegt eine 
> Datenbank im rechtlichen Sinne.

Letztlich ist sie aber auch nur eine Tabelle mit ein paar Spalten: URL
(bzw, der Pfadanteil davon), MIME-Type/Änderungsdatum/Rechte/usw., und
dann der eigentliche Seiteninhalt.

> Was eine normale Datenbankauswertung ist, richtet sich jedenfalls nicht 
> nach den Vorstellungen und Wuenschen des Datenbankbetreibers, sondern 
> nach objektiven Kriterien. 

Ich vermute, mein Irrtum ist, daß ich "Auswertung" im technischen
Sinne als "Abfrage" interpretiere. In der EU-Datenbankrichtlinie steht
zu diesem Thema:

| (30) Whereas the author's exclusive rights should include the right
| to determine the way in which his work is exploited and by whom, and
| in particular to control the distribution of his work to
| unauthorized persons

Und später dann:

| Article 7 

| 5. The repeated and systematic extraction and/or re-utilization of
| insubstantial parts of the contents of the database implying acts
| which conflict with a normal exploitation of that database or which
| unreasonably prejudice the legitimate interests of the maker of the
| database shall not be permitted.

Gemeint ist also "Verwertung" (bzw. "Nutzung" im engen Sinne des UrhG,
der Begriff wird üblicherweise in "exploitation" übersetzt) und nicht
"Abfrage" oder "Auswertung" (die technische Verarbeitung des
Datenbestandes; in neueren Teilen des UrhG wird das offenbar auch für
"exploitation" verwendet).

Das bedeutet, daß eine neue Abfragemöglichkeit, die vom
Datenbankhersteller nicht vorgesehen ist, grundsätzlich nicht gegen
§87b UrhG verstößt, weil aufgrund der Neuheit schlecht ein Konflikt
mit der bestehenden Verwertung der Datenbank entstehen kann. Es paßt
auch ganz gut zum Paperboy-Urteil.

Ergibt das Sinn?

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