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Re: Softwarepatente abgelehnt



> > Dort werden nur "nicht-naheliegende und nicht-technische
> > Geschaeftsmethoden" als nicht patentierbar bezeichnet.  
> 
> Nein. Die Formulierung lautet 
> "..nicht patentierbare Methoden, wie nahe liegende oder 
> nichttechnischeTrivial-Vorgänge und Geschäftsmethoden..." 
> 
> Bereits aus sprachlichen Gruenden bezieht sich das Adjektiv naheliegend 
> nicht auf die Geschaeftsmethoden, sondern nur auf die Trivial-
> Vorgaenge.

Nein.
Wie gesagt, bei einem Konstrukt wie

        gruene und blaue Steine und Murmeln

wird der Leser eher die Gruppierung

        (gruene und blaue) (Steine und Murmeln)

als

        (gruene und blaue Steine) und Murmeln

vornehmen.  Beide sind aber syntaktisch moeglich.  Historisch gesehen
bezieht sich das Attribut auf die Geschaeftsmethoden, denn die
"Trivialvorgaenge" wurden erst nachtraeglich von MdEP Wuermeling
eingefuegt (worueber die Kommission zu Recht laesterte, aber da diese
Unschoenheit ihr nichts ausmachte, blieben sie drin).

> Aber selbst wenn es anders waere, ist der Gegenschluss, so wie Du ihn 
> anstellst nicht statthaft, weil daraus nicht abzuleiten ist, dass 
> Geschaeftsvorgaenge danach regelmaessig patentierbar waeren.

Die zwei Gegenargumente habe ich schon mehrmals hier gebracht:

(1) Vgl "Entwendung von Waren aus dem Laden ist verboten, wenn diese zu einer
    unanagemessenen Bereicherung des Entwenders fuehren".  Hieraus allein
    kann man noch nicht sicher schliessen, dass Entwendung unter anderen 
    Umstaenden erlaubt ist, aber wahrscheinlich ist das schon, denn man macht
    sich ja ueber den mit der Formulierung verfolgten Zweck Gedanken.  Bei
    solchen Gedanken wuerde man dann auf die EPA-Doktrinen stossen, ohne
    die der Ratstext ohnehin nicht verstanden werden kann und die mit
    Begriffen wie "aktuelle Rechtslage" offensichtlich gemeint sind.

(2) Selbst wenn gemeint waere, dass "Geschaeftsmethoden nicht patentfaehig"
    seien, wuerde dies genau mit den Leitsaetzen von Pension Benefits 2000
    uebereinstimmen: man bekaeme keinen Anspruch auf die in abstrakten
    Begriffen formulierte Geschaefsmethode (ebenso wenig wie man einen
    Anspruch auf einen abstrakt formulierten Algorithmus bekommt), sehr
    wohl aber einen Anspruch auf eine in Begriffen der "Informationstechnik"
    formulierte "computer-implementierte Geschaeftsmethode".  Und nur
    letztere ist in der Praxis von Interesse, s. Wuesthoff & Wuesthoff.

Und nochmal: eine neu vom Boden her aufgebaute Interpretation gemaess
deinen jetzt entwickelten Vorstellungen kann es fuer den Ratstext nicht
geben.  Dieser ergibt nur im Kontext der EPA-Praxis Sinn.  Weder der
vom Wortlaut noch vom System noch vom Zweck noch von der Historie her
ergibt er Anhaltspunkte fuer irgend etwas anderes als eine Auslegung
gemaess den etablierten Doktrinen der EPA-Rechtsprechung von
IBM 1 & 2 und Controlling Pension Benefits System etc, wie sie sich
auch in den EPA-Pruefungsrichtlinien von 2001 finden.

--
Hartmut Pilch, FFII.org, Büro München +498918979927, Brüssel +3227396262
Innovation statt Monopolschutz!  http://www.wirtschaftliche-mehrheit.de/

      





 
> Was Du sagst ist in etwa folgendes: Jeder VW ist ein Auto, deshalb muss 
> jedes Auto auch ein VW sein. 
> 
> Das ist eigentlich kein juristisches Problem, sondern ein solches der 
> Denklogik.
> 
> Gruesse
> 
> Thomas
> 
> Thomas Stadler
> ts@xxxxxxxx
> -----------------------------
> Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet
> http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html
> _________________________
> Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
> Haydstr. 2, 85354 Freising
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