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Re: Softwarepatente abgelehnt



Am 12 Jul 2005, um 22:42 hat PILCH Hartmut geschrieben:

> > >Falsch. Geschaeftsmethoden sind der Ratsfassung zufolge patentfaehige
> > >Erfindungen, wie schon vorher hier im Gespraechsfaden ausgefuehrt
> > >wurde.
> > 
> > Sorry, aber das ist leider wieder mal falsch. In Erwägungsgrund 13a
> > und v.a. in Art. 4a a Abs. 2 der Ratsfassung steht explizit das
> > Gegenteil.
> 
> Da steht explizit, dass Geschaeftsmethoden patentfaehig sind.

Gut, dann muss ich wieder mal woertlich zitieren, weil Du selbst dann 
noch insistierst, wenn das Gegenteil evident ist. Zitat aus 
Erwaegungsgrund 14:

"Durch diese Richtlinie wird lediglich die derzeitige Rechtslage
klargestellt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit zu 
gewährleisten und Tendenzen entgegenzuwirken, nicht patentierbare 
Methoden, wie nahe liegende oder nichttechnische Trivial-Vorgänge und 
Geschäftsmethoden, als patentfähig zu erachten."


> Wir haben heute schon diesen Artikel zitiert und darueber gesprochen.
> Leider kam danach wieder nichts von dir, wie immer, wenn ich mir die
> Muehe mach, deine Behauptungen im Detail zu widerlegen. 

Also gut dann noch ein paar Anmerkungen zur One-Click-Methode. Es gibt 
drei oder vier Gruende, aus denen diese Verfahren - nach dem 
Ratsentwurf - nicht patentfaehig ist, wobei jeder einzelne Grund fuer 
sich genommen ausreicht, um die Patentierbarkeit abzulehnen.

Das One-Click-Verfahren ist trivial und kann damit nicht als Erfindung 
angesehen werden. Hat mit Software erst mal nichts zu tun.

Das One-Click-Verfahren ist eine blosse Geschaeftsmethode, die nach dem 
klaren Wortlaut des Ratsentwurfs nicht patentfaehig ist.

Das One-Click-Verfahren ist naheliegend. Es ist klar, dass ein Online-
Buchversender versuchen wird, den Bestellvorgang fuer den Kunden 
moeglichst einfach zu gestalten. Es ist auch kein technischer Beitrag 
bzw. eine technische Wirkung ersichtlich, die ueber den blossen 
Programmablauf hinausgeht.

Mit Deiner Argumentation waere der HTML-Steuerungsbefehl fuer einen 
Link auch patentierbar.

Es sind gerade diese Beispiele, die so unserioes sind, weil derartiges 
nach dem Ratsentwurf nie und nimmer patentierbar ist.

Gruesse

Thomas

Thomas Stadler
ts@xxxxxxxx
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Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html
_________________________
Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
Haydstr. 2, 85354 Freising
http://www.afs-rechtsanwaelte.de


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