Aber ja! Es gibt einen einschlägigen Erlaubnistatbestand (29 BDSG), da Datenschutz ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist ;) Nur urheberrechtlich geschützte Dinge würden anders behandelt. Aber nicht jedes Geschwätz ist urheberrechtlich geschützt. Dann hilft nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht weiter. Auf dessen Voraussetzungen sind wir hier aber noch gar nicht eingegangen. Die werden auch nur bei Entstellungen relevant. Allerdings gebe ich zu, dass es viel besser ist, die Leute vor der Archivierung zu warnen. Gruss Rigo On Wednesday 23 May 2007, Thomas Stadler wrote: > > Keine Frage. Wenn eine Mailingliste die Mails archiviert und dieses > Archiv ueber das Web zur Verfuegung stellt, ist dieser Vorgang auch > nach meiner Meinung datenschutzrechtlich relevant. > > Anders ist es aber bei einem Webforum, weil der Nutzer dort ja > unmittelbar selbst reinpostet.
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