Hallo, nur ein kurzes "Update" für euch: Ich habe gegen die Speicherung meiner Internetverbindungsdaten (1. die jeweils von mir verwendete, dynamisch vergebene IP-Adresse, 2. die Zeiten meiner Internetverbindungen und 3. die jeweils übertragenen Datenmengen) durch T-Online geklagt. Vor dem Amtsgericht Darmstadt habe ich am 30. Juni 2006 in sofern Recht bekommen, als die Speicherung der jeweils verwendeten IP-Adressen für illegal befunden wurde. (Urteil: 300 C 397/04, http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256BA7002F9EC4/CurrentBaseLink/B9EAB4DD2A4E426EC1257031004D3209/$File/Urteil%20AG%20Darmstadt%20300%20C%20397_04.pdf, vgl.: http://www.heise.de/newsticker/meldung/61293) Gegen dieses Urteil habe ich Berufung eingelegt, insbesondere weil das AG Darmstadt eine kurzfristige Speicherung (bis zur Verarbeitung "innerhalb weniger Tage") der dynamisch vergebenen IP-Adresse sowie die Speicherung von Verbindungszeiten und übertragenen Datenmengen für rechtmäßig erachtet hat. Das Landgericht Darmstadt hat mir mit Urteil vom 25. Januar 2006 weitgehend Recht gegeben: Weder die von mir verwendete (dynamisch vergebene) IP-Adresse noch die von mir übertragene Datenmenge darf gespeichert werden. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. (Urteil: 25 S 118/2005, http://www.kein1984.de/datnsamm/lg-urteil.txt, vgl.: http://www.heise.de/newsticker/meldung/68801) Gegen die Nichtzulassung der Revision hat T-Online beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat T-Online beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von eigentlich einem Monat zu verdreifachen. Der BGH hat diesem Antrag entsprochen und die Frist bis zum 29. Mai 2006 verlängert. Der von mir zunächst beauftragte Rechtsanwalt Dr. Christoph v. Mettenheim hat (ohne Rücksprache mit mir) eingewilligt, die Frist um einen weiteren Monat, also auf den 29. Juni 2006, zu verlängern. Damit wurde die eigentlich einmonatige Frist insgesamt vervierfacht. In Reaktion auf meine Bitte, zukünftig Absprachen und Schriftsätze mit mir vorher abzusprechen, hat Rechtsanwalt Dr. Christoph v. Mettenheim ohne weitere Rücksprachen das Mandat niedergelegt. (Vor dem BGH sind insgesamt nur 31 RechtsanwältInnen zugelassen. Vgl.: http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php) Ich werde jetzt vor dem BGH vertreten durch die Kanzlei Osterloh (Rechtsanwälte Dr. Eilert Osterloh und Arn Osterloh), Ettlingen. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endet heute. Ich bin gespannt, wie T-Online gegen die m. E. überzeugenden Ausführungen des LG Darmstadt argumentieren wird. Viele Grüße Holger Voss -- GPG fingerprint 2006: 5A20 F1EB EB35 4B4D 3B56 75CF DF47 2C3C F1C4 BA1E
Attachment:
signature.asc
Description: OpenPGP digital signature