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Stand des Verfahrens Voss ./. T-Online (Speicherung von Internetverbindungsdaten)



Hallo,

nur ein kurzes "Update" für euch:

Ich habe gegen die Speicherung meiner Internetverbindungsdaten (1. die
jeweils von mir verwendete, dynamisch vergebene IP-Adresse, 2. die
Zeiten meiner Internetverbindungen und 3. die jeweils übertragenen
Datenmengen) durch T-Online geklagt.

Vor dem Amtsgericht Darmstadt habe ich am 30. Juni 2006 in sofern Recht
bekommen, als die Speicherung der jeweils verwendeten IP-Adressen für
illegal befunden wurde. (Urteil: 300 C 397/04,
http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256BA7002F9EC4/CurrentBaseLink/B9EAB4DD2A4E426EC1257031004D3209/$File/Urteil%20AG%20Darmstadt%20300%20C%20397_04.pdf,
vgl.: http://www.heise.de/newsticker/meldung/61293)

Gegen dieses Urteil habe ich Berufung eingelegt, insbesondere weil das
AG Darmstadt eine kurzfristige Speicherung (bis zur Verarbeitung
"innerhalb weniger Tage") der dynamisch vergebenen IP-Adresse sowie die
Speicherung von Verbindungszeiten und übertragenen Datenmengen für
rechtmäßig erachtet hat.

Das Landgericht Darmstadt hat mir mit Urteil vom 25. Januar 2006
weitgehend Recht gegeben: Weder die von mir verwendete (dynamisch
vergebene) IP-Adresse noch die von mir übertragene Datenmenge darf
gespeichert werden. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht
zugelassen. (Urteil: 25 S 118/2005,
http://www.kein1984.de/datnsamm/lg-urteil.txt, vgl.:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/68801)

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat T-Online beim BGH
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat T-Online
beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von
eigentlich einem Monat zu verdreifachen. Der BGH hat diesem Antrag
entsprochen und die Frist bis zum 29. Mai 2006 verlängert.

Der von mir zunächst beauftragte Rechtsanwalt Dr. Christoph v.
Mettenheim hat (ohne Rücksprache mit mir) eingewilligt, die Frist um
einen weiteren Monat, also auf den 29. Juni 2006, zu verlängern. Damit
wurde die eigentlich einmonatige Frist insgesamt vervierfacht.

In Reaktion auf meine Bitte, zukünftig Absprachen und Schriftsätze mit
mir vorher abzusprechen, hat Rechtsanwalt Dr. Christoph v. Mettenheim
ohne weitere Rücksprachen das Mandat niedergelegt.

(Vor dem BGH sind insgesamt nur 31 RechtsanwältInnen zugelassen. Vgl.:
http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php)

Ich werde jetzt vor dem BGH vertreten durch die Kanzlei Osterloh
(Rechtsanwälte Dr. Eilert Osterloh und Arn Osterloh), Ettlingen.

Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endet heute. Ich
bin gespannt, wie T-Online gegen die m. E. überzeugenden Ausführungen
des LG Darmstadt argumentieren wird.

Viele Grüße


Holger Voss

-- 
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