On Mon, Feb 06, 2006 at 09:18:55PM +0000, Lutz Donnerhacke wrote: > * Martin Uecker wrote: > > TKG §2 > > > > 30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines > > Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt > > werden; > > In der Allgemeinheit ist das eine Streitfrage für Gerichte, aber keine > Definition. Warum nicht? Was muß man denn schreiben, wenn man es wirklich in dieser Allgemeinheit gemeint? > > Und in § 96 mit der Überschrift "Verkehrsdaten" werden "Nummer oder > > Kennung" der beteiligten Anschlüsse explizit genannt: > > > > (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und > > verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke > > erforderlich ist: > > > > 1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der > > Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei > > Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen > > Anschlüssen auch die Standortdaten, > > "Der beteiligten Anschlüsse" ist die Paarbildung, die Du suchst. > > Die Nummern oder Kennungen eines Anschlusses ohne Vorliegen einer konkreten > Kommunikationsverbindung ist davon nicht erfaßt. Diese Interpretation kann ich aus dem Wortlaut des Gesetzes so nicht nachvollziehen. Gruß, Martin -- One night, when little Giana from Milano was fast asleep, she had a strange dream.
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