Re: Berufung Voss ./. T-Online (Vorratsspeicherung), Termin fuer Entscheidungsverkuendung
> --- Ursprüngliche Nachricht ---
> Von: Thomas Hochstein <ml@xxxxxxxxxxxxxxxxx>
[...]
> Es wird auch von dem Anfrager keine Verknüpfung von Bestands- und
> Verkehrsdatum verlangt. Wenn er nur auf diese Weise die Frage nach dem
> Namen und der Anschrift eines bestimmten, bereits abstrakt
> identifizierten Anschlußinhabers beantworten kann - anders als das im
> TK-Bereich üblich zu sein pflegt -, dann ist das ein rein interner
> technischer Vorgang ohne Bedeutung für die rechtliche Wertung.
>
> > Das Gesetz sagt das in § 88 TKG auch sehr klar. Gueschuetzt ist
> > naemlich insbesondere der Umstand, ob jemand an einem
> > Kommunikationsvorgang beteiligt war.
>
***
> Stimmt. Daß dieser jemand beteiligt war, ist aber bereits bekannt. Nur
> nicht, wie er heißt und wo er wohnt.
***
> > Die Abfrage dient aber
> > ausschliesslich der Ermittlung der Person, die an dem konkreten
> > Kommunikationsvorgang beteiligt war.
***
> Nein. Sie dient der Ermittlung von dessen Namen und Adresse.
***
Und genau **hierin** liegt das, was ich als die systemimmanente (!?)
"Katharina Blum"-Problematik bezeichnen möchte: meiner Meinung
nach das, was hier gerade seit Tagen derbst unter die Räder
einer sehr emotional geführten, im Grunde aber noch dazu
völlig untechnischen Meta-Diskussion gerät.
Denn:
in der zugrundeliegenden Fragestellung geht es eben gerade nicht darum,
ob statisch, dynamisch, endpunktzugeordnet - oder was-auch-immer.
Es geht doch wohl darum, welchen Grad an Möglichkeit "wir" einem
mehr und mehr verkommenden (weil vielseitig unterwanderten)
Rechtsgefüge einräumen wollen, auf eine (möglichweise
gänzlich unbedarfte) Person rückgreifen zu können.
Allein von daher:
wäre dankenswert, wenn mal einer wirklich zwischen "ist",
"wohnt da", und "die leitung endet da" unterscheidet....
siehe auch: "breitband-verbrecher"
JfrS
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