Hallo zusammen, Ich finde die Diskussion hoch spannend. Leider habe ich überhaupt keine Zeit mich vertiefend zu äussern. Ich erinnere nochmal an unsere Diskussion im April 2003: http://www.fitug.de/debate/0304/msg00459.html (ff.) Damals sagten wir, dass eine Speicherung von 6 Wochen für Identifikationsdaten und von 3 Tagen für Flow-Daten genug sei. Es gab dabei kaum noch Gegenstimmen. Das Problem des Datenschutz heute ist doch gerade, dass der Ausgleich nicht mehr gefunden wird. Einerseits gibt es ein generelles Verbot der Speicherung personenbezogener Daten mit Ausnahmen. Holger lag absolut richtig seine Rechte hier durchzusetzen, weil man die Traffic-Daten wegen eines vermeintlichen Aussagedelikts verlangt hatte. Das ist aber ein anderer Grund als die Missbrauchsbekämpfung beim ISP. Die ist übrigens im TKG angesprochen. Ich bin auf die Urteilsgründe gespannt ob T-Online diese Missbrauchsbekämpfung geltend gemacht hat. Teilweise wird diese Abgrenzung hier nicht ganz sauber durchgehalten. Der Zweck der Speicherung ist aber einer der Zentralbegriffe des Datenschutz. Persönlich bin ich der Meinung, dass wir im Online-Bereich mehr personenbezogene Daten brauche, dafür aber eine striktere und gut organisierte Zweckbindung mit automatischen Verfallsdaten. Gruss Rigo Am Thursday 26 January 2006 12:44, sprach Lutz Donnerhacke: > * Thomas Stadler wrote: > > Das Gericht muss unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt pruefen, > > ob die Speicherung zulaessig ist und kann sich nicht auf das TDDSG > > beschraenken. Wenn es die Zulaessigkeit der Speicherung verneint, dann > > impliziert das die Annahme, dass es fuer die vorgenommene Speicherung > > keinerlei Rechtsgrundlage gibt. > > Das ist der Grund, weswegen ich auf die Urteilsbegründung und einige > Stunden Ruhe warte. Ich wollte nur der häufigen Ansicht entgegen treten, > daß sich das alles von allein aus dem TDDSG ergibt. Florian hat ja auch so > eine Anmerkung gemacht, daß diese Ansicht nicht unverbreitet sei.
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