[FYI] Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - Korb II
<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/749/Ec
kpunkte_090904.pdf>
Informationen für die Presse
Berlin, 9.September 2004
Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - ein gerechter Ausgleich
zwischen Kreativen, Wirtschaft und Verbrauchern -
I. Ausgangslage
Der ?Erste Korb? der Novellierung des Urheberrechts hat im
Wesentlichen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Novelle ist am 13. September
2003 in Kraft getreten. Mit dem ?Ersten Korb? hat Deutschland die
fristgebundenen Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt (z.B. technischen
Kopierschutz vor Knacken schützen). Wegen der Umsetzungsfrist stand
diese Novelle unter Zeitdruck. Alles, was die Richt-linie nicht
zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung
überlässt (z.B. die Privatkopie), blieb dem ?Zweiten Korb?
vorbehalten und wurde in Arbeitsgruppen mit den beteiligten
Verbänden, Wissenschaftlern und Praktikern sowie Vertretern der
Länder gründ-lich beraten.
II. Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzentwurfs für den
?Zweiten Korb?
1. Der Erhalt der Privatkopie Mit dem ?Ersten Korb? wurde
klargestellt, dass die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten
Werks auch in digitaler Form zulässig ist. Außerdem wurde es
verboten, Kopierschutz zu umgehen. Der ?Zweite Korb? rührt an dieser
Grundentscheidung nicht. Weiterhin gilt: Die Privatkopie bleibt
erlaubt ? auch digital. Wie in der ana-logen Welt wären Verbote oder
Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos,
weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien her-
stellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen
können. Deshalb bleiben private Kopien nicht kopiergeschützter Werke
grundsätzlich im bisherigen Um-fang erlaubt.
Nur in einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher
gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich
rechtswidrig hergestellt ist. Mit diesem Re-gelung wollte man die
Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: Legale Quelle).
Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht
kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend
unzulässigerweise im Internet zum Downlo-ad anbietet, handelt es sich
jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um
eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten:
Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich
um ein rechts-widriges Angebot im Internet handelt, darf er keine
Privatkopie davon herstellen.
2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Das geltende Recht verbietet es, technische Schutzmaßnahmen zu
umgehen, um Ko-pien herzustellen. Seit dem ?Ersten Korb? gilt:
?Kopierschutz-Knacken ist verboten!? Diese Regelung war dem deutschen
Gesetzgeber zwingend durch die EU-Richtlinie ?Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft? vorgegeben und wird nicht verändert. Die
Richtlinie überlässt es jedoch den Mitgliedsstaaten, ob sie die
Rechteinhaber ver-pflichten wollen, dass sie den Verbrauchern Kopien
für private Zwecke zur Verfügung stellen. Der Gesetzentwurf für den
?Zweiten Korb? setzt die Linie des ?Ersten Korbs? konsequent fort: Es
wird keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben.
Denn: die Rechteinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst
schützen und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus
der Hand schlagen. Es gibt kein ?Recht auf Privatkopie? zu Lasten des
Rechteinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten
herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen
Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
[...]
Referentenentwurf:
<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/760/Re
ferentenentwurf_UrheberR.pdf>
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