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[FYI] Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - Korb II



<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/749/Ec 
kpunkte_090904.pdf>  

Informationen für die Presse    

Berlin, 9.September 2004    

Urheberrecht in der Wissensgesellschaft - ein gerechter Ausgleich 
zwischen Kreativen, Wirtschaft und Verbrauchern -    

I. Ausgangslage    

Der ?Erste Korb? der Novellierung des Urheberrechts hat im 
Wesentlichen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der 
Informationsgesellschaft umgesetzt. Die Novelle ist am 13. September 
2003 in Kraft getreten. Mit dem ?Ersten Korb? hat Deutschland die 
fristgebundenen Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt (z.B. technischen 
Kopierschutz vor Knacken schützen). Wegen der Umsetzungsfrist stand 
diese Novelle unter Zeitdruck. Alles, was die Richt-linie nicht 
zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung 
überlässt (z.B. die Privatkopie), blieb dem ?Zweiten Korb? 
vorbehalten und wurde in Arbeitsgruppen mit den beteiligten 
Verbänden, Wissenschaftlern und Praktikern sowie Vertretern der 
Länder gründ-lich beraten.    

II. Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzentwurfs für den 
?Zweiten Korb?    

1. Der Erhalt der Privatkopie Mit dem ?Ersten Korb? wurde 
klargestellt, dass die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten 
Werks auch in digitaler Form zulässig ist. Außerdem wurde es 
verboten, Kopierschutz zu umgehen. Der ?Zweite Korb? rührt an dieser 
Grundentscheidung nicht. Weiterhin gilt: Die Privatkopie bleibt 
erlaubt ? auch digital. Wie in der ana-logen Welt wären Verbote oder 
Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, 
weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien her- 
stellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen 
können. Deshalb bleiben private Kopien nicht kopiergeschützter Werke 
grundsätzlich im bisherigen Um-fang erlaubt.   

Nur in einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher 
gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich 
rechtswidrig hergestellt ist. Mit diesem Re-gelung wollte man die 
Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: Legale Quelle). 
Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht 
kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend 
unzulässigerweise im Internet zum Downlo-ad anbietet, handelt es sich 
jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um 
eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: 
Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich 
um ein rechts-widriges Angebot im Internet handelt, darf er keine 
Privatkopie davon herstellen.   

2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen   

Das geltende Recht verbietet es, technische Schutzmaßnahmen zu 
umgehen, um Ko-pien herzustellen. Seit dem ?Ersten Korb? gilt: 
?Kopierschutz-Knacken ist verboten!? Diese Regelung war dem deutschen 
Gesetzgeber zwingend durch die EU-Richtlinie ?Urheberrecht in der 
Informationsgesellschaft? vorgegeben und wird nicht verändert. Die 
Richtlinie überlässt es jedoch den Mitgliedsstaaten, ob sie die 
Rechteinhaber ver-pflichten wollen, dass sie den Verbrauchern Kopien 
für private Zwecke zur Verfügung stellen. Der Gesetzentwurf für den 
?Zweiten Korb? setzt die Linie des ?Ersten Korbs? konsequent fort: Es 
wird keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben. 
Denn: die Rechteinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst 
schützen und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus 
der Hand schlagen. Es gibt kein ?Recht auf Privatkopie? zu Lasten des 
Rechteinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten 
herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen 
Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.  

[...]



Referentenentwurf:

<http://www.bmj.bund.de/files/60cb012b3df76a0349e633869d340085/760/Re 
ferentenentwurf_UrheberR.pdf>  



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