Re: Abrechnungsmodelle von Internetprovidern (was: (FYI) [presse-list] Schon die Speicherung von Nutzungsdaten ist rechtswidrig!)
* Marc Haber wrote:
> On Thu, Jul 01, 2004 at 09:52:28AM +0000, Lutz Donnerhacke wrote:
>> Auch dann ist das Kundeninterface und nicht eine IP Adresse interessant.
>> IP Adressen in der Abrechnung sagen nichts über Spoofing oder ungewollt
>> ankommenden Traffic aus. Beides ist nicht abrechnungsrelevant. Auch bei
>> Volumentarifen.
>
> Das Kundeninterface bietet nur eine einzige Summe, die man höchstens
> durch mrtg oder ähnliche Methoden zeitlich genauer auflösen kann.
Richtig. Ware pro Zeiteinheit. Es gibt Eingangs- und Ausgangszähler.
Wie auch bei Strom, Wasser und Gas.
> Das reicht aber in einem Zeitalter, wo schon netflow accounting als nicht
> genau genug vor Gericht kassiert wurde, nicht wirklich aus.
Netflow Accounting ist nicht kritisiert worden, sondern sampled netflow.
Der Unterschied - auf den das Gericht abhebt - ist, daß bei sampled netflow
nur jeder 1000-te Flow gezählt, und daraus per Hochrechnung das Accounting
erstellt wird.
Normales Netflow hat diese Probleme nicht. Ungenauigkeiten im Accounting
gehen zu Lasten des Anbieters, und das ist in Ordnung.
>> > Und ein einzige Bytesumme ist an der Stelle oft nicht ausreichend um
>> > die Rechnung belegen zu können. Da reicht's dann, das der Kunde sagt
>> > "den Traffic hab ich nicht gemacht", und man kann das abschreiben.
>>
>> Das kann der Kunde auch sagen, wenn Traffic auf die IP ankommt, während er
>> offline ist.
>
> An einer Standleitung ist der Kunde nie offline.
Ich kenne Kunden, die Stomausfall und Co. haben.
> Ankommender Traffic ist abrechnungsrelevant; wenn der Kunde das nicht
> will soll er kleinere Netze beantragen oder seinen Vertrag kündigen.
Unsinn.
>> Mit einem solchen Vorfall im "Einzelverbindungsnachweis" kannst
>> Du sofort Deine kompletten Rechnungen in die Winde schreiben.
>
> Quelle?
Stell Dir einfach ein Gericht vor, bei dem ein Kunde klagt, weil Du ihm
Kosten für die Zeit aufbürden willst, für die er von den Stadtwerken den
Nachweis komplett fehlender Strömlinge vorweisen kann. Der Richter wird
- zu Recht - die Art der Rechnungslegung ebenso bemängeln, wie er es im
Fall von sampled Netflow tat.
>> Man muß den Schluß zulassen, daß IP Adressen nur dann abrechnungsrelevant
>> sind, wenn ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Dieser Vertragstyp
>> ist aber praktisch sehr selten.
>
> In meiner Vergangenheit war ein solcher Vertragstyp der Regelfall.
Nein. Es wurde fast immer Volumen über Anschluß vereinbart, nicht Volumen
pro Zuordungs-ID an ganz anderer Stelle (Außenrouter).
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