[FYI] - 1 BvF 3/92 -
<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20040303_1bv
f000392>
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004
- 1 BvF 3/92 -
1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle
nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen
Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wählen, soweit die
Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind.
2. Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen
zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen
geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit
und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr
und der Strafverfolgung.
Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des
Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der
Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und
Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke
genügt diesem Maßstab nicht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvF 3/92 -
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