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[FYI] - 1 BvF 3/92 -



<http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20040303_1bv 
f000392>  

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 3. März 2004

- 1 BvF 3/92 -

   1.  Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle 
nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen 
Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wählen, soweit die 
Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind.
   2.  Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen 
zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen 
geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit 
und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr 
und der Strafverfolgung.
      Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des 
Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der 
Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und 
Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke 
genügt diesem Maßstab nicht.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvF 3/92 -

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